Satzung des KC Astoria 1982 e.V.
§ 1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen KC Astoria 1982 e.V. Gründungsdatum zum e.V.: 5. November 2001
Gründungsdatum: 8. Mai 1982
Sitz des Vereins ist Horster Straße 330, 45899 Gelsenkirchen
Der KC Astoria 1982 e.V. wird als rechtsfähiger Verein gegründet und in das Vereinregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung des traditionellen Brauchtums des Karnevals, der Jugendarbeit und des Tanzsportes, in allen Schichten der Bevölkerung zur Mitwirkung im Rahmen frohsinniger Geselligkeit und die Entwicklung und Förderung des Karnevalsgedankens.
Der Verein erkennt die Deutsche Sport Bund Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Verbreitung des traditionellen Brauchtums des Karnevals verwirklicht.
Kameradschaftliches Verhalten muss an erster Stelle stehen.
§ 3 Mitgliedschaft:
- Vollmitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Antrag entscheidet das Geschäftsführende Präsidium. Der Antrag muss den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragsstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidiums, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Präsidium einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentlicheMitgliederversammlung.
Seite 2 - Alle Tänzer(innen) sind Mitglieder des Vereins. Falls sie nicht unter § 3, Abs. 1 Mitglieder sind, zahlen sie einen reduzierten Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht in den Versammlungen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheiden die Trainer(innen).
Alle Mitglieder (Vollmitglieder) erkennen die Satzung des Vereins an und verpflichten sich den Verein zu fördern und alles was dem Verein schadet zu vermeiden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft:
- durch freiwilligen Austritt:
Die Austrittserklärung eines Vollmitgliedes muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Präsidiums erfolgen, mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Monats. Die Monatsbeiträge müssen bis zum Austrittstermin entrichtet werden. - durch Ausschluss:
Ein Mitglied (Vollmitglied) kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Präsidiumssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht des Widerspruches an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat das Präsidium innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. - bei Beitragsrückstand:
Außerdem erfolgt der Ausschluss bei dreimonatigem Beitragsrückstand.
Seite 3 - Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Trainer(innen) jederzeit den Verein verlassen. In der Zeit von Aschermittwoch bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres darf ein Wechsel des Vereins erfolgen, ansonsten tritt eine Auftrittsperre bis Aschermittwoch des folgendenden Jahres in Kraft. Die reduzierten Monatsbeiträge müssen bis zum Austrittstermin entrichtet werden.
- durch Tod
§ 5 Mitgliederversammlung:
§ 5a Zur Mitgliederversammlung wird nach Bedarf eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
§ 5b Außerordentliche Versammlungen sind vom Präsidium einzuberufen:
- auf Verlangen des Präsidiums
- wenn mindestens 40% der Voll-Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und Grundes diese beantragen.
Der Präsident ist verpflichtet, die Versammlung spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages einzuberufen.
Über die Beschlüsse jeder Versammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch den Schriftführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Entscheidungsorgan in allen Vereinsangelegenheiten.
Ihre Aufgabe ist insbesondere:
- Entlastung des Präsidiums
- Wahl des Präsidiums (alle 2 Jahre)
- Beitragsbeschlüsse
Die Jahreshauptversammlung findet nach Ablauf der Session statt. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen mit Angabe der Tagesordnung vom Geschäftsführenden Präsidium einzuberufen. Anträge der Mitglieder zur Änderung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Geschäftsführenden Präsidium eingegangen sein.
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Die Tagesordnung muss enthalten: - Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresbericht des 1. Kassierers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Präsidiums
- Neuwahlen zum Gesamtpräsidiums, (alle 2 Jahre)
- Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
Präsidiumsmitglieder dürfen keinem gleichartigen Geschäftsführenden Präsidium angehören.
In der Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Vollmitglied – auch ein Ehrenmitglied, Ehrenpräsident und Ehrenritter – eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts darf nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Vollmitglieder dies beantragt.
Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Jahreshauptversammlung ist jederzeit im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Vollmitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Jahreshauptversammlung nicht erschienenen Vollmitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Präsidium erklärt werden.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten.
§ 7 Das Gesamtpräsidium:
Das Gesamtpräsidium besteht aus dem Präsidenten,
Vizepräsidenten,
Geschäftsführer, Kassierer,
stellvertretender Kassierer, Schriftführer,
stellvertretender Schriftführer, Jugendwart,
Pressewart,
stellvertretender Pressewart, ORGA-Leiter, Bühnenbaumeister, Dekorationsmeister, Wagenbaumeister,
sämtliche Sitzungspräsidenten.
Ämter können auch in Personalunion ausgeübt werden.
§ 8 Das Geschäftsführende Präsidium:
Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten,
Vizepräsidenten,
Geschäftsführer,
- Kassierer,
- Schriftführer.
Das Geschäftsführende Präsidium erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins in Vertretung des Präsidiums. Ihm obliegt es jeden Schaden vom Verein abzuwenden.
Ämter dürfen nicht in Personalunion ausgeführt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums, darunter der Präsident, vertreten.
§ 9 Wahl des Präsidiums:
Um die Funktionsfähigkeit der Vereinsführung zu gewährleisten, wird in den ungeraden Jahren das Gesamtpräsidium, mit Ausnahme des Vizepräsidenten und des Geschäftsführers gewählt, diese werden in den geraden Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 10 Einnahmen und Ausgaben:
Der 1. Kassierer verwaltet die Vereinsgelder. Er führt ordnungsgemäß Bücher, sichert Belege und Unterlagen. Die Verwendung der Gelder hat nach den Gesichtspunkten eines ehrlichen, ordentlichen und vorsorgenden Kaufmanns zu erfolgen.
§ 11 Kassenprüfer:
Auf der Jahreshauptversammlung werden auf einen Zeitraum von 2 Jahren 2 Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen, worüber von Ihnen ein Protokoll zu erstellen ist. Dieses wird auf der Jahreshauptversammlung vorgelegt. Geprüft wird das Geschäftsjahr (Session).
§ 12 Beiträge:
Die Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§13 Trainer/in
Der/die Trainer/in wird durch das Geschäftsführende Präsidium des KC Astoria 1982 e.V. berufen bzw. abberufen. Der/die Trainer/in ist dem Präsidium der Rechenschaft seiner/ihrer Tätigkeit verpflichtet. In den Gruppen ist er/sie weisungsbefugt. Der/die Trainer/in arbeitet ehrenamtlich. Das Amt des/der Trainers/Trainerin bedingt eine Vollmitgliedschaft im KC Astoria 1982 e.V. und ein Mindestalter von 18 Jahren. Der Erwerb der Trainer-C – Lizenz beim Landesverband für karnevalistischen Tanzsport (LkT) ist gewünscht.
§ 14 Schriftverkehr.
Der Schriftführer hat die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung der Mitgliederversammlungen und der Präsidiumssitzungen zu protokollieren, zu unterschreiben und sie gesammelt aufzubewahren.
Die Präsidiumsmitglieder führen den Schriftverkehr ihres Aufgabenbereiches.
§ 15 Kosten
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an den Förderverein für karnevalistische Brauchtumspflege in Gelsenkirchen e.V.
§ 17 Schlussbestimmung:
Alle Mitglieder des Vereins haben immer in tadelloser Kleidung oder Uniform zu den Veranstaltungen zu erscheinen.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Beschlossen in der Versammlung
am: 9.06.2017
KC ASTORIA 1982 e.V.

